AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes Vertrages zwischen der MAKE-Q GmbH (MQ) und dem Kunden, der Beratungsleistungen zum Gegenstand hat, und/oder aller anderen Verträge, die sich daraus ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, sowie aller Angebote, Offerten, Absichtserklärungen, Aufträge, Auftragsbestätigungen und sonstiger Unterlagen und Handlungen, die zur Vorbereitung und/oder im Vorfeld und/oder im Zusammenhang mit einem Vertrag erstellt und/oder vorgenommen werden.

Geschäftsbedingungen gleich welcher Art und unter welchem Namen, die der Kunde verwendet und/oder auf die der Kunde verweist, finden keine Anwendung und werden von MQ hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Inhalt des Vertrages haben die Bestimmungen des Vertrages Vorrang.

Datiert: 12.06.2025

1. Definitionen:

a. "Allgemeine Geschäftsbedingungen": diese Bedingungen;

b. "Dokumentation": Material, Zeichnungen, Spezifikationen (einschließlich technischer Spezifikationen), Entwürfe, Berechnungen, Modelle, Prototypen und sonstige Unterlagen, die eine Partei der anderen Partei in Bezug auf und/oder im Zusammenhang mit den Arbeiten zur Verfügung stellt oder stellen wird;

c. „MQ“: das betroffene MQ-Unternehmen, das die Arbeiten ausführt;

d. „Kunde“: die natürliche oder juristische Person, die mit MQ einen Vertrag über das Werk abschließt;

e. "Vertrag": der separate Vertrag zwischen dem Kunden und MQ über das Werk;

f. "Partei": MQ oder der Kunde;

g. "Parteien": MEP und der Kunde zusammen;

h. "Produkt": die Konzepte, Studien oder sonstigen Ergebnisse, die von MQ im Rahmen des Vertrages erstellt werden;

i. "Werk": die Arbeiten, die MQ im Rahmen dieses Vertrages ausführen, um das Produkt zu erstellen;

j. "Spezifikationen": die vereinbarten Anforderungen an das Produkt.

 

2. Zahlung

2.1. Der Kunde muss innerhalb der im Vertrag angegebenen Zahlungsfrist oder, falls im Vertrag keine Zahlungsfrist angegeben ist, innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Rechnungsdatum zahlen.

2.2. Die Zahlung hat ohne Abzug, Verrechnung oder Einbehalt jeglicher Art auf das von MQ angegebene Bankkonto zu erfolgen, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.

2.3. Zahlungen des Kunden an MQ dürfen niemals davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde Zahlungen von Dritten, einschließlich der Kunden des Kunden, erhält.

2.4. Hat der Kunde zum Fälligkeitsdatum nicht gezahlt, befindet er sich in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, und schuldet MQ Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % (eineinhalb Prozent) pro Monat auf die geschuldeten Beträge ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

2.5. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gehen alle Kosten und Ausgaben (einschließlich aller Kosten für gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbeistand), die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Eintreibung des geschuldeten Betrags entstehen, mit einem Mindestbetrag von 250,00 EUR (zweihundertfünfzig Euro), zu Lasten des Auftraggebers.

 

3. Verwendung, Titel und Vertraulichkeit

3.1. Die Dokumentation des Auftraggebers dient als Grundlage für die Durchführung der Arbeiten und für das Produkt.

3.2. Der Klient stellt die Dokumentation und alle anderen von MQ als notwendig erachteten Informationen rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung.

3.3. Der Kunde garantiert, dass die Dokumentation und die Informationen, die er zur Verfügung stellt oder die in seinem Namen zur Verfügung gestellt werden, genau, vollständig und korrekt sind. Der Kundet ist und bleibt zu jeder Zeit für die Folgen von Ungenauigkeiten, Unrichtigkeiten, Unvollständigkeiten, Fehlern, Auslassungen und/oder Unklarheiten in der Dokumentation haftbar.

3.4. MQ garantiert, dass das Produkt den Spezifikationen entspricht.

3.5. Die geistigen Eigentumsrechte an der Dokumentation verbleiben bei der Partei, die die Dokumentation zur Verfügung gestellt hat.

3.6. Die Rechte am geistigen Eigentum des Produkts verbleiben bei MQ, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

3.7. Der Kunde ist berechtigt, das Produkt für den vorgesehenen Zweck zu nutzen, solange er seine Verpflichtungen gemäß dem Vertrag erfüllt hat und soweit der vorgesehene Zweck nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Vertrags steht.

3.8. Das Produkt basiert auf dem aktuellen Stand der Technik, der technischen Konzepte und des Materials von MQ. Ein Dritter darf nichts über das Produkt annehmen, sondern muss selbst die Möglichkeiten, Einschränkungen oder Umstände untersuchen, die seiner Meinung nach für die betriebliche Nutzung des Produkts relevant sind. Das Produkt ist ausschließlich zur Vorbereitung der betrieblichen Umsetzung durch MQ bestimmt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.9. Die Parteien werden die Dokumentation und das Produkt streng vertraulich behandeln, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Dokumentation und das Produkt der anderen Partei werden nicht an Dritte weitergegeben oder in irgendeiner Weise veröffentlicht.

 

4. Haftung

4.1. Wenn MQ den Vertrag schuldhaft nicht einhält, ist sie nur zur Erfüllung (oder erneuten Erfüllung) ihrer vertraglichen Verpflichtungen verpflichtet.

4.2. Außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von MQ ist die Gesamthaftung von MQ aus diesem Vertrag auf 100 % des Preises des Werkes oder auf EUR 50.000,00, wenn dieser niedriger ist, begrenzt.

4.3. Die Parteien haften einander nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Nutzung, Verlust von Verträgen und/oder wirtschaftliche Verluste.

4.4. Der Kunde stellt MQ, die mit MQ verbundenen Unternehmen und deren jeweilige Subunternehmer, Regisseure und Mitarbeiter von allen Ansprüchen, Kosten, Verbindlichkeiten usw. Dritter frei, die über die oben genannten Verbindlichkeiten hinausgehen.

 

5. Versicherung

5.1. MQ schließt eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 250.000,00 pro Schadensfall und einer Gesamtsumme von EUR 500.000,00 pro Kalenderjahr während der Vertragslaufzeit ab.

 

6. Änderung

6.1. Der Kunde ist berechtigt, MQ anzuweisen, die Arbeiten oder die Spezifikationen des vorgesehenen Produkts zu ändern.

6.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, MQ eine Anweisung zu erteilen, die dazu führen würde, dass QP im Widerspruch zu professionellen Standards oder außerhalb ihres Fachgebiets handelt.

6.3. Der Kunde entschädigt MQ gemäß den geltenden Tarifen für Verzögerungen, Unterbrechungen, Änderungen und Ergänzungen, die MQ nicht zuzurechnen sind. Sind keine derartigen Tarife vereinbart oder sind diese nicht anwendbar, so wird die Vergütung angemessen und gerecht festgelegt.

6.4. Im Falle von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags legen die Parteien die Verlängerung der Frist für die Durchführung des Vertrags angemessen und gerecht fest.

 

7. Höhere Gewalt

7.1. Unter höherer Gewalt sind Umstände, Bedingungen und/oder Ereignisse zu verstehen, die von keiner Partei beeinflusst werden können, die außerhalb des Verschuldens oder der Fahrlässigkeit einer Partei eintreten und nicht durch zumutbare Maßnahmen vermieden oder verhindert werden können, die die Erfüllung einer Verpflichtung (mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen) aus dem Vertrag vorübergehend oder dauerhaft erschweren, wie z. B. Streiks, Meuterei, Quarantäne, Epidemien, Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Terrorismus, Blockaden, Embargos, Aufruhr, Demonstrationen, Aufstände, Feuer, Sturm und/oder andere extreme Wetterbedingungen und/oder andere natürliche Launen der Natur, sofern diese Umstände nicht verursacht oder mitverursacht worden sind.

7.2. Wird die Ausführung der Arbeiten durch MQ infolge höherer Gewalt vorübergehend behindert, so sind die Folgen dieser höheren Gewalt lediglich eine Verzögerung der Ausführung der Arbeiten durch MQ und kein Grund für den Klienten, seine Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß zu erfüllen.

7.3. Wird die Ausführung der Arbeiten durch MQ durch höhere Gewalt dauerhaft oder vorübergehend für einen Zeitraum von voraussichtlich mindestens 60 (sechzig) Tagen behindert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. MQ haftet nicht für Verluste, Kosten oder Schäden, die über die anteilige Rückzahlung des Preises für die ausgeführten Arbeiten hinausgehen.

 

8. Verzögerung und Aussetzung

8.1. MQ ist berechtigt, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag (auch teilweise) auszusetzen, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag in Verzug ist oder die Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag, einschließlich der Zahlung eines aufgrund des Vertrags fälligen Betrags, eingestellt hat, ohne dass eine vorherige Mitteilung oder Inverzugsetzung erforderlich ist.

8.2. Wenn der Umfang und/oder der Fortschritt der Arbeiten aufgrund von Umständen, die nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, verzögert und/oder ausgesetzt wird, haftet MQ nicht für Verluste, Kosten oder Schäden.

8.3. Wird der Umfang und/oder der Fortgang der Arbeiten infolge von Umständen verzögert und/oder ausgesetzt, die nicht von MQ verschuldet sind, hat MQ Anspruch auf Schadenersatz gemäß Artikel 6.

 

9. Beendigung

9.1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und/oder zu beenden, ohne dass die Einschaltung von Vermittlern oder die Anrufung von Gerichten erforderlich ist und ohne dass sie der anderen Vertragspartei eine Entschädigung zahlen muss, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

9.1.1. wenn die andere Vertragspartei in Verzug ist und dieser Verzug anhält, nachdem die in Verzug befindliche Vertragspartei aufgefordert wurde, den Verzug zu beheben, und (zehn) Arbeitstage verstrichen sind, ohne dass der Verzug behoben wurde (womit der Aufforderung/Mahnung entsprochen wurde);

9.1.2. wenn die Kontrolle über das Unternehmen der anderen Partei oder die Kontrollbeteiligung daran direkt oder indirekt auf einen Dritten übertragen wird;

9.1.3. wenn die andere Partei für insolvent erklärt wird, einen (auch vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt oder erwirkt oder auf andere Weise die freie Kontrolle über ihr Unternehmen oder ihr Eigenkapital verliert, ohne dass eine vorherige Mitteilung erforderlich ist.

 

10. Verjährung und Erlöschen der Haftung

10.1. Alle Ansprüche aus dem Vertrag erlöschen nach Ablauf von zwölf Monaten.

10.2. Jede Forderung an MQ verjährt nach Ablauf von zwölf Monaten.

 

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1. Auf alle Verträge, auf die diese Bedingungen Anwendung finden, und alle weiteren Verträge, die sich daraus ergeben, ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden und auszulegen.

11.2. Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder weiteren Verträgen, die sich daraus ergeben, entstehen, werden unter Ausschluss anderer Gerichte vor dem Gericht in Hamburg, Deutschland, verhandelt.

 

12. Sonstiges

12.1. Die Überschriften der Artikel in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf die Auslegung der betreffenden Bestimmungen.

12.2. Sollte sich eine Bestimmung oder ein Teil des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund als nichtig oder nicht durchsetzbar erweisen, so beschränkt sich der Zustand der Nichtigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit auf diese Bestimmung und hat keine weitere Tragweite. Alle nichtigen oder nicht durchsetzbaren Teile des Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch Bestimmungen ersetzt (oder gelten als ersetzt), die weder nichtig noch nicht durchsetzbar sind und die so wenig wie möglich von den nichtigen und/oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen abweichen, wobei die Absichten des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der betreffenden Bestimmungen berücksichtigt werden.